Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferbedingungen gelten für alle Rahmenverträge, Einzelabrufe und Einzelverträge mit unseren Kunden. Entgegenstehende und abweichende Bedingungen aus Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsgegenstand. Die Leistungserbringung durch uns stellt keine Akzeptanz von Geschäftsbedingungen unserer Kunden dar.
  2. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge über Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden.
  3. Diese Lieferbedingungen gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern.

 

2. Zustandekommen von Verträgen

  1. Der Abschluss von Verträgen sowie Einzelabrufe innerhalb bestehender Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, sofern das Gesetz keine strengere Form vorschreibt.
  2. Bestellungen sind nur wirksam, wenn wir diese in Textform bestätigen.
  3. Änderungen bestehender Vereinbarungen bedürfen der Textform Die Änderung von Einzelabrufen sind nur wirksam, wenn wir dem in Textform zugestimmt haben.

 

3. Termine und Fristen, Annahmeverzug

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
  2. Einseitig von uns vorgegebene Liefertermine sind unverbindlich und dienen nur einer groben Vorausschau. Verbindlich sind Liefertermine nur, wenn diese mindestens in Textform vereinbart sind und alle kundenseitig zu schaffenden Voraussetzungen für die Lieferung rechtzeitig, vollständig und vertragsgemäß hergestellt sind.
  3. Kundenseitige Verschiebungen vereinbarter Liefertermine sind nur mit unserer Zustimmung in Textform wirksam.
  4. Gerät unser Kunde in Annahmeverzug mit der Entgegennahme unserer Leistungen, sind wir berechtigt, auf Kosten unseres Kunden die Vertragsgegenstände einzulagern. Der Kunde schuldet mit dem Zeitpunkt der Einlagerung die vereinbarte Vergütung. Im Falle des Unterbleibens eines Lieferabrufes nach zuvor erklärter Materialfreigabe sind wir berechtigt, statt der Produktion nach a) die Einlagerung des Materials auf Kosten des Kunden zu bewirken. In diesem Fall steht uns mit dem Zeitpunkt der Einlagerung des Materials ein Anspruch auf Zahlung von 90 % der vereinbarten Vergütung als Abschlag zu.

 

4. Lieferung

  1. Preise verstehen sich in EURO ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und etwaiger Zölle, Steuern und Abgaben.
  2. Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anders vereinbart wird, EXW (Beckum) nach Incoterms 2020. Gefahrübergang tritt mit Anzeige der Bereitstellung zur Abholung oder, wenn früher, mit Eintritt des Annahmeverzuges des Kunden, ein.
  3. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig.
  4. Mehr- oder Minderlieferungen im Umfang von +/- 5 % des Lieferabrufes sind zulässig. Abrechnungsgrundlage ist die tatsächlich gelieferte Menge.

 

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
  2. Der Kunde ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern und weiterzubearbeiten, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde stets für uns Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.

    Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört und nicht ein Grundstück ist. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Fürdie durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  4. Eine etwaige Warenrücknahme durch uns erfolgt immer nur sicherungshalber, es liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag.
  5. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an
  6. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 Prozent, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 

6. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind mangels abweichender Vereinbarung sofort fällig und zahlbar.
  2. In Verträgen getroffene Preisvereinbarungen gelten, wenn eine abweichende Vereinbarung nicht getroffen ist, längstens für eine Zeitraum von 12 Monaten ab Abschluss der Vereinbarung, wobei für die Beurteilung, ob für eine Lieferung noch die Preisbindung gilt, das Datum der vorgesehenen Lieferung maßgeblich ist, nicht das Datum des Einzelabrufs. Ist die Preisbindung ausgelaufen, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, eine weitere Lieferung bis zum Zustandekommen einer neuen Preisvereinbarung auszusetzen oder einen neuen Preis nach billigem Ermessen festzusetzen. Preisanpassungsansprüche unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  3. Wir sind berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung abtzutreten.
  4. Die Aufrechnung gegen unsere Vergütungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wäre rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Gründen als Mängelrechten bezogen auf die abgerechnete Leistung ist ausgeschlossen.
  5. Ergeben sich nach Vertragsschluss Anhaltspunkte dafür, dass unser Zahlungsanspruch aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden oder erklärter fehlender Leistungsbereitschaft nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht befriedigt wird, sind wir berechtigt, unsere weitere Vertragserfüllung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen und bis zu deren Vorlage ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In gleicher Weise steht uns ein Sicherungsanspruch sowie bis zu dessen Befriedigung ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die von unserem Warenkreditversicherer zur Absicherung von Ansprüchen gegen den Kunden zur Verfügung gestellte Versicherungssumme zur Zeit der vorgesehenen Lieferung ausgeschöpft ist, hinsichtlich der Lieferungen, die nicht mehr von der Warenkreditversicherung abgesichert sind.

    Wenn der Warenkreditversicherer die Versicherungssumme nicht oder nur zu höheren Prämien aufrecht zu erhalten bereit ist, und wir daher die Versicherungssumme reduzieren, ist für die Ermittlung unseres Sicherungsanspruchs  die reduzierte Versicherungssumme zugrunde zu legen, es sei denn, die Prämienerhöhung wäre auf andere Gründe als die Beurteilung der Kreditwürdigung des Kunden zurückzuführen.

 

7. Abnahme

         Ist eine Abnahme unserer Leistungen gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, wenn unsere Leistungen fertiggestellt und frei von wesentlichen Mängeln ist. Die Abnahme hat spätestens 10 Werktage nach einer Fertigstellungsmitteilung durch uns zu erfolgen, wobei als Fertigstellungsmitteilung auch die Übersendung einer Rechnung gilt, mit der der Vergütungsanspruch bei Fertigstellung abgerechnet wird. Mit der Fertigstellungsmitteilung gilt die vorstehend bezeichnete Frist zur Abnahme als gesetzt.

 

8. Mängelrechte, Schadensersatz

  1. Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ist nur das geschuldet, was sich aus den ausdrücklich getroffenen, mindestens in Textform zustande gekommenen Vereinbarungen ergibt. Das gilt auch im Hinblick auf Gegenstand und Inhalt von Prüfmaßnahmen an den gefertigten Vertragsgegenständen.
  2. Soweit kundenseitige Spezifikationen, Zeichnungen, Prüfvorgaben und Muster vertragsgegenständlich sind, trägt der Kunde das Risiko, dass diese Angaben objektiv zutreffend sind und der bei Umsetzung dieser Vorgaben hergestellte Vertragsgegenstand für die von ihm beabsichtigten Zwecke brauchbar ist, ferner, dass durch deren Umsetzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Risikotragung des Kunden gilt auch für den erreichbaren Qualitätsstandard, der unter Zugrundelegung der mit dem Kunden vereinbarten Prüfmaßnahmen erreichbar ist.
  3. Angaben in unseren Zeichnungen, Abbildungen, Plänen und sonstigen Beschreibungen sind nur dann verbindlich, wenn das ausdrücklich in Textform vereinbart ist; im Übrigen handelt es sich um bloße Näherungswerte bzw. Darstellungen zur Veranschaulichung auf der Basis von symbolhaften Datensätzen.
  4. Die Mängelrechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
  5. Unser Kunde hat unverzüglich nach Wareneingang bei ihm die jeweilige Lieferung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und etwaige Rügen unverzüglich in Textform, in dringenden Fällen zusätzlich telefonisch, bei uns anzubringen. Sofern die Lieferung vereinbarungsgemäß an einen Dritten erfolgt, beginnt die Prüf- und Rügefrist spätestens mit Eingang der Ware bei diesem.
  6. Als mangelhaft gerügte Vertragsgegenstände sind uns unverzüglich zu übersenden. Die Transportkosten erstatten wir dem Kunden, wenn sich die Mängelrüge als berechtigt erweist.
  7. Die Wahl der Art einer Nachbesserung obliegt uns.
  8. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 12 Monate, es sei denn, der Vertragsgenstand ist entsprechend seiner üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für den einzelnen Liefergegenstand beginnt mit Gefahrübergang.
  9. Unsere Haftung auf Schadensersatz ist auf die Deckungssummen von vertragsgemäß zu unterhaltenden Versicherungen beschränkt, soweit der Schaden unter den Versicherungsschutz fällt.
  10. Für Vertragsverletzungen in Bezug auf Verpflichtungen aus dem jeweiligen Liefervertrag sowie der Aufnahme von Verhandlungen über diese Verträge haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  11. Alle vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, bei Ansprüchen aus Produkthaftung oder bei fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Das Recht unseres Kunden, den Vertrag bei fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns unter den weitergehenden gesetzlichen Voraussetzungen zu kündigen, bleibt unberührt.

 

9. Vertraulichkeit, Rechte Dritter

  1. Der Kunde wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

    Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Kunden bereits nachweislich bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden, oder die von dem Kunden ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse unseres Unternehmens entwickelt werden, ferner nicht in den Fällen, in denen den Kunden eine gesetzliche Offenbarungspflicht trifft.
  2. Die Regelungen des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) bleiben unberührt.
  3. Entwicklungen aller Art, die im Zuge der Umsetzung eines Vertrages mit unserem Kunden von uns bewirkt werden, stellen unser geistiges Eigentum dar. Lizenzen, Nutzungsrechte oder sonstige Rechtspositionen in Bezug auf unser geistiges Eigentum werden dem Kunden nur dann eingeräumt, wenn dieses ausdrücklich und mindestens in Textform vertraglich vereinbart ist.
  4. Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass durch die Umsetzung von Vorgaben unseres Kunden durch uns im Zuge der Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber dem Kunden Rechte Dritter, insbesondere Immaterialgüterrechte, berührt werden.

 

10. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Krieg, Unruhen, pandemische Ereignisse, behördliche Anordnungen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns - unbeschadet unserer sonstigen Rechte – für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkungen von den Leistungspflichten. Soweit die Störung nicht nur von unerheblicher Dauer ist, können beide Vertragsparteien wegen des noch nicht erfüllten Teiles des Vertrages von diesem zurücktreten. Als höhere Gewalt gelten dabei auch solche Ereignisse, die bei Vertragsschluss bzw. bei dem einzelnen Lieferabruf bereits bekannt waren, deren Folgen  unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aber nicht beherrschbar sind.

 

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und örtlicher Gerichtsstand ist Beckum. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an dessen Gerichtsstand zu verklagen.

 

12. Allgemeine Bestimmungen

  1. Sollten einzelne Teile dieser Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, an die Stelle der unwirksamen Regelung eine solche zu stellen, mit der das mit der unwirksamen Klausel verabfolgte Ziel möglichst weitgehend erreicht wird.
  2. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Verweisungsregelungen des IPR sowie unter Ausschluss des CISG anzuwenden.
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